Neufassung der Satzung: Anteilserhöhung und Dividende
Anlässlich der Vertreterversammlung vom 16.06.2011 wurde eine Änderung der Satzung bezüglich der Höhe der Geschäftsanteile, und zwar je Geschäftsanteil um 100,00 € auf insgesamt 600,00 €, beschlossen. Gemäß neu gefasster Satzung besteht mit Wirkung ab 01.01.2012 damit die Verpflichtung zur Einzahlung von drei Geschäftsanteilen zu insgesamt 1.800,00 €, bisher 1.500,00 €.
Der Erhöhungsbetrag kann sowohl einmalig oder aber durch Zuschreibung der jährlichen Dividenden beglichen werden.
Zuschreibung durch Dividenden
Unter der Voraussetzung, dass Ihre derzeitigen Geschäftsanteile bereits voll eingezahlt sind, besteht die Möglichkeit, den Erhöhungsbetrag von 100,00 € je Geschäftsanteil durch jährliche Dividenden-Zuschreibungen einzuzahlen. Bei einer derzeitigen Höhe der Dividende von 2,75 % bedeutet dies, dass das Geschäftsguthaben in ca. 7 Jahren aufgefüllt sein wird.
Die Zuschreibung der Dividende hat erstmalig im Geschäftsjahr der Satzungsänderung zu erfolgen, damit die Genossenschaft nicht gegen Gläubigervorschriften verstößt. Erstmalig ist also die Zuschreibung der Dividende im Jahr 2012 für das Geschäftsjahr 2011 vorzunehmen.
Direkt-Einzahlung mit Dividendenberechtigung auf den Erhöhungsbetrag
Wenn Sie die Anteilserhöhung von jeweils 100,00 € auf die gezeichneten Geschäftsanteile zum Stichtag 01.01.2012 dividendenberechtigt einzahlen möchten, muss die Einzahlung bis zum 31.12.2011 erfolgt sein. Nur dann kann das zum Beginn des Geschäftsjahres 2012 erhöhte Geschäftsguthaben bei der Berechnung der Dividende berücksichtigt werden.
Sofern Sie dies wünschen, können Sie den Einzahlungsbetrag - für die 3 Pflichtanteile beträgt dieser insgesamt 300,00 € - unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer auf unser Konto bei der Sparkasse Hattingen, BLZ 430 510 40, Konto-Nummer 19745, überweisen.
Sollten Sie von der Direkt-Einzahlung keinen Gebrauch machen, erfolgt automatisch die jährliche Zuschreibung der Dividende zu Ihrem Geschäftsguthaben. Sie müssen also nichts veranlassen!
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang aber bitte, ob uns eine (ausreichende) Freistellungs- bzw. NV-Bescheinigung vorliegt.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne – in den Sprechzeiten auch persönlich – zur Verfügung.
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